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§ 9 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsGDG – Befugnisse

(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 8 sind die beauftragten Bediensteten der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt,

  1. 1.
    von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
  2. 2.
    Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach § 8 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
  3. 3.
    Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
  4. 4.
    vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter geboten ist.

Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Überwachung nach § 8 kann die zuständige Verwaltungsbehörde Anordnungen erlassen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die zuständige Verwaltungsbehörde unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffen.

(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 8 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.