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§ 9 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsFischG – Übertragung, Vereinigung und Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden.

(2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts ist nur an den Eigentümer des mit dem selbstständigen Fischereirecht belasteten Grundstücks zulässig. Sie bedarf der notariellen Beurkundung. Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentümer erstreckt, ist es abweichend von Absatz 1 entsprechend der Lage der Gewässergrundstücke zu teilen und an die Eigentümer der Gewässergrundstücke zu veräußern.

(3) Vereinigt sich das Eigentum an einem selbstständigen Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück, so erlischt das selbstständige Fischereirecht. An ihm bestehende Rechte Dritter gelten im bisherigen Umfang fort. Eine Verlängerung bestehender Pacht- und Erlaubnisverträge ist unzulässig; auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach dem Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts.

(4) Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands, notwendig ist oder das selbstständige Fischereirecht einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer verhindert. Die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 erfolgt von Amts wegen.

(5) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat Sachsen die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird.

(6) Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.