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§ 9 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsBG – Beendigung des Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit nach § 8 Abs. 3,

  2. 2.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder des Richterverhältnisses auf Lebenszeit,

  3. 3.

    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder

  4. 4.

    mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 Abs. 1 entlassen. Die §§ 40 und 41 bleiben unberührt.

(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.