Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Gesellschaften

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SächsArchG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 und der Zusatz nach § 1 Absatz 2 sowie Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Absatz 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft

  1. 1.

    in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen (Gesellschaftsverzeichnis) oder

  2. 2.

    in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist.

(2) Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Architektenkammer Sachsen geführt. In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 über die Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und weitere Kontaktdaten. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Architektenkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.

(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn

  1. 1.

    sie ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,

  2. 2.

    sie das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4 nachweist,

  3. 3.

    der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

    1. a)

      entweder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wobei die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen ist (1. Alternative), oder die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur im Freistaat Sachsen führen dürfen, jeweils die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben (2. Alternative),

    2. b)

      im Falle von Buchstabe a Alternative 1 die Gesellschaft ausschließlich durch Berufsangehörige nach § 1 vertreten wird oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 die Gesellschaft gemeinschaftlich durch Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 und Personen, die die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen führen dürfen, vertreten wird,

    3. c)

      im Falle von Buchstabe a Alternative 1 Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung ist oder im Falle von Buchstabe a Alternative 2 hauptsächlicher Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,

    4. d)

      Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

    5. e)

      bei Aktiengesellschaften die Aktien auf Namen lauten und

    6. f)

      die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

(4) Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 zu beachten. Sie hat darüber hinaus die Berufspflicht, zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer der Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.

(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.

(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft dies schriftlich beantragt hat,

  3. 3.

    die Eintragung nach Absatz 1 durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt wurde,

  4. 4.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,

  5. 5.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  6. 6.

    die Gesellschaft droht zahlungsunfähig zu werden, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder

  7. 7.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.