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§ 9 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SaarlGebG – Festsetzung der Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt werden. Bei Ablehnung des Antrages wegen Unzuständigkeit der Behörde oder des Organes wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen.

(3) Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen Pauschbetrag abzugelten. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.