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§ 9 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SPolG – Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen

  1. 1.

    zur Abwehr einer Gefahr,

  2. 2.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält,

    1. a)

      von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort

      1. aa)

        Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

      2. bb)

        sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder

    2. b)

      an dem Personen der Prostitution nachgehen,

  3. 3.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder dieses Objekt selbst unmittelbar gefährdet sind.

(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere

  1. 1.
    die Betroffene oder den Betroffenen anhalten,
  2. 2.
    die Betroffene oder den Betroffenen nach ihren oder seinen Personalien befragen,
  3. 3.
    verlangen, dass die oder der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
  4. 4.
    die Betroffene oder den Betroffenen festhalten,
  5. 5.
    die Betroffene oder den Betroffenen und die von ihr oder ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
  6. 6.
    die Betroffene oder den Betroffenen zur Dienststelle bringen.

Maßnahmen nach Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die oder der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.