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§ 9 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 2 – Aufwendungsersatz

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 SH AbgG – Mitarbeiterkostenerstattung

(1) Abgeordneten werden auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der mandatsbedingten Arbeit bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt einer oder eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10, Stufe 3 TV-L ohne Sonderzahlungen und Sonderzuwendungen entspricht. Erstattet werden darüber hinaus die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beiträge und -umlagen sowie die von Abgeordneten als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte zu entrichtenden einheitlichen Pauschsteuern gemäß § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der oder dem Abgeordneten oder einem anderen Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners der oder des Abgeordneten oder eines anderen Mitglieds des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.