§ 9 SH AZVO
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 9 SH AZVO – Ort und Zeit der Dienstleistung
Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft. Ausnahmen für einzelne Beamtinnen und Beamte darf die Dienststellenleitung zulassen.