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§ 9 SH AZVO
Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SH AZVO – Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der festgesetzten Dienststunden zu leisten, soweit nicht die oberste Dienstbehörde für bestimmte Beamtengruppen wegen der Eigenart der Tätigkeit eine andere Regelung trifft. Ausnahmen für einzelne Beamtinnen und Beamte darf die Dienststellenleitung zulassen.