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§ 9 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SBesG – Grundsätze des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 2001 werden für den Bereich der Universität des Saarlandes und der gleichgestellten Hochschulen auf 73.000 Euro und für den Bereich der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf 59.000 Euro festgestellt. Erhöhungen bzw. Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz. Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa den Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Besoldungs- und Stellenstruktur neu festzusetzen und bekannt zu machen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen mit Globalhaushalt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt IX des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547).