Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 1 – Zulassungsverfahren

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 9 RundfG M-V – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden,

  1. 1.

    die unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

  2. 2.

    die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,

  3. 3.

    gegen die keine Tatsachen vorliegen, die begründeten Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung der einem Rundfunkveranstalter obliegenden Verpflichtungen geben,

  4. 4.

    welche die organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bietet, um ein Programm nach Maßgabe dieses Gesetzes veranstalten und verbreiten zu können.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung müssen die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 von dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

  1. 1.

    juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen und der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes und von Universitäten und Hochschulen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie an Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung zu dieser juristischen Person stehen,

  3. 3.

    Angehörige der gesetzgebenden Körperschaften oder Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung,

  4. 4.

    politische Parteien und Wählergruppen sowie von diesen abhängige Personen, Vereinigungen oder nach § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256, 3296) geändert worden ist, verbundene Unternehmen,

  5. 5.

    Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, sowie Mitglieder eines Organs dieser Anstalt,

  6. 6.

    Unternehmen, Personen oder Vereinigungen, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abhängig sind, sowie Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten teilhaben.

Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.