§ 9 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 9 RiWahlG
(1) Der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter in der Bundesregierung führt den Vorsitz. Er hat kein Stimmrecht.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.