§ 9 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 9 RiG – Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieser Richtervertretung.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.