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§ 9 RechPrüfG
Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Der Rechnungshof

Titel: Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechPrüfG,HB
Gliederungs-Nr.: 1103-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RechPrüfG

(1) aufgehoben

(2) aufgehoben

(3) Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen haben dem Rechnungshof unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes mitzuteilen, wenn in ihrem Geschäftsbereich der Verdacht einer strafbaren Handlung zum Nachteil des öffentlichen Vermögens besteht oder Fehlbeträge über 250 Euro festgestellt werden; ihre eigene Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhaltes, Einleitung der Strafverfolgung und Verfolgung oder Sicherstellung der Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Rechnungshof mitzuteilen.