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§ 9 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RHG

(1) Der Präsident leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit des Rechnungshofes; ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Vertretung des Rechnungshofes nach außen und die Verteilung der Geschäfte im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Rechnungshofes. Eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres ist nur zulässig, wenn dies aus zwingenden Gründen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges notwendig ist.

(2) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, soweit dieser durch Abwesenheit, Krankheit oder durch sonstige Umstände an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen übt der Vizepräsident die Befugnisse des Präsidenten auch neben diesem insoweit aus, als sie ihm durch den Präsidenten oder den Geschäftsverteilungsplan übertragen worden sind. Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so vertritt das dienstälteste Mitglied des Rechnungshofes den Präsidenten.

(3) In Fällen, in denen die Regierung oder der zuständige Minister Entscheidungen zu treffen haben, trifft sie für den Bereich des Rechnungshofes dessen Präsident.

(4) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Präsidenten auch in Angelegenheiten tätig zu sein, die nicht die Rechnungsprüfung betreffen. Sie dürfen ihrer Haupttätigkeit dadurch nicht entzogen werden.