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§ 9 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 9 RHG

Die Mitglieder des Rechnungshofs müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Sie müssen nach Erwerb der Befähigung mindestens zehn Jahre lang entweder in einer Laufbahn des höheren Dienstes als Beamter oder Richter tätig gewesen sein oder eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung ausgeübt haben, die nach Art und Bedeutung den Anforderungen des höheren Dienstes entspricht. Zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Präsident und der Vizepräsident, müssen die Befähigung zum Richteramt haben.