Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RDG – Besetzung von Rettungsfahrzeugen

(1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einem Arzt mit der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation (Notarzt) zu besetzen. Die zweite Person muss Rettungsassistent oder Notfallsanitäter sein. Rettungstransporthubschrauber sind neben dem fliegerischen Personal entsprechend Satz 3 und 4 zu besetzen. Das mitfliegende medizinische Personal muss in die für sie relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein.

(2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach Absatz 1 Satz 2 wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einem Rettungsassistenten bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zulässig.

(4) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes.