§ 9 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
§ 9 RAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen des Versorgungswerks können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.