Gesetze

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§ 9 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Titel: Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PassV
Gliederungs-Nr.: 210-5-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 PassV – Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.