§ 9 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
§ 9 PachtKredG – Inventarverwertung
Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.