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§ 9 POG
Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Mitwirkung der kommunalen Selbstverwaltung

Titel: Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-13
Normtyp: Gesetz

§ 9 POG – Aufgaben der Polizeibeiräte

(1) Die Polizeibeiräte haben für eine enge Verbindung und ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen der kommunalen Selbstverwaltung und der Polizei Sorge zu tragen und die Polizei bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sollen insbesondere Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizeibehörden herantragen und mit diesen beraten.

(2) Die Polizeibeiräte der Kreise und kreisfreien Städte sind vor der Besetzung der Stellen der Leiterinnen oder Leiter der Polizeidirektionen zu hören. Bei der Beschlussfassung der Polizeibeiräte der Kreise sind die Vorsitzenden der Polizeibeiräte der kreisangehörigen Gemeinden (§ 8 Abs. 1) zu beteiligen.