§ 9 PAO
Patentanwaltsordnung (PAO)
Patentanwaltsordnung (PAO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zulassung zur Patentanwaltschaft → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Voraussetzungen
§ 9 PAO – Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird bei dem beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. Das Deutsche Patent- und Markenamt beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren.