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§ 9 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Besitznachweis

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 OrdenG – Ersatzurkunde (1)

(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).

(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, dass die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.

(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.

(1) Amtl. Anm.:
§ 9 Abs. 2: Siehe 1133-2 und 1133-3