§ 9 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr
§ 9 ÖPNVG – Pauschale Abgeltung
(1) Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr wird pauschal abgegolten.
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 erhalten nach § 6 Abs. 3 die Finanzmittel zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr für anspruchsberechtigte Unternehmen.
(3) Individuelle Anträge entfallen durch die pauschale Abgeltung.