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§ 9 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 940-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ÖPNVG – Pauschale Abgeltung

(1) Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr wird pauschal abgegolten.

(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 2 erhalten nach § 6 Abs. 3 die Finanzmittel zur pauschalen Abgeltung der Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr für anspruchsberechtigte Unternehmen.

(3) Individuelle Anträge entfallen durch die pauschale Abgeltung.