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§ 9 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 9 NWG – Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
(zu § 11 WHG)

(1) 1Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über das förmliche Verwaltungsverfahren. 2§ 29 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Ergänzend sind anzuwenden

  1. 1.

    § 73 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

    1. a)

      an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,

    2. b)

      ein Vorhaben wirkt sich im Sinne des § 73 Abs. 2 VwVfG im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen (§ 14 Abs. 4 WHG) betroffen werden können,

    3. c)

      in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt werden (§ 4 Satz 2), Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 3 WHG),

  2. 2.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

  1. 1.

    die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt werden soll,

  2. 2.

    die Erlaubnis für ein Vorhaben erteilt werden soll, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, oder

  3. 3.

    die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.