§ 9 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 9 NVersRücklG – Jahresbericht
Das Finanzministerium erstellt den Jahresbericht für das Sondervermögen. In dem Jahresbericht sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.