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§ 9 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Verfassung, Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NStGHG – Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Beratung, Abstimmung

(1) Den Vorsitz im Staatsgerichtshof führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Sind beide verhindert, so übernimmt den Vorsitz das lebensälteste anwesende Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Ist ein in Satz 1 genanntes Amt nicht besetzt, so steht dies der Verhinderung gleich.

(2) Der Staatsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

(3) § 15 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

(4) Der Staatsgerichtshof entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen die Verfassung nicht festgestellt werden; ein sonstiger Antrag ist abgelehnt.