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§ 9 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 9 NRiG – Änderungen des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. 2Bei Altersteilzeit soll in besonderen Härtefällen der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 3In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bewilligten Freistellung zu stellen.