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§ 9 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Erhöhungen

Titel: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NRG
Gliederungs-Nr.: 403
Normtyp: Gesetz

§ 9 NRG – Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung geht auf den späteren Eigentümer über.

(2) Welcher Abstand oder welche Vorkehrung zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist, entscheidet sich unter Zugrundelegung der Vorschriften von § 10 Abs. 1 nach Lage des einzelnen Falls.