§ 9 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Nachbarwand
§ 9 NNachbG – Abbruch an der Nachbarwand
Der geplante Abbruch eines der beiden Gebäude, denen die Nachbarwand dient, ist dem Nachbarn anzuzeigen; § 8 gilt entsprechend.