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§ 9 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 NLVO – Verlängerung der Probezeit

(1) 1Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen

  1. 1.

    Mängeln bei den erbrachten Leistungen,

  2. 2.

    nicht einwandfreier Führung,

  3. 3.

    Krankheit,

  4. 4.

    Wechsels des Dienstherrn oder

  5. 5.

    längerer Beurlaubung

bis zum Ende der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. 2Sie kann auch auf Antrag der Beamtin oder des Beamten verlängert werden. 3Die Verlängerung der Probezeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ende der verlängerten Probezeit bewähren wird.

(2) 1Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, die sich nicht bewährt haben, kann mit ihrer Zustimmung ein Amt der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übertragen werden, wenn sie dafür die Laufbahnbefähigung besitzen. 2Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.