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§ 9 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben → Vierter Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NFAG – Messbeträge für Gemeinden

(1) Für die Gemeinden werden die Messbeträge der Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens aus dem Zeitraum vom 1. Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30. September des vergangenen Haushaltsjahres durch 1 vom Hundert des jeweiligen Hebesatzes für das vergangene Haushaltsjahr errechnet.

(2) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(3) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(4) Als Messbeträge für die Anteile der Spielbankgemeinden an der Spielbankenabgabe nach § 7 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes wird das Aufkommen angesetzt, das den Spielbankgemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.