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§ 9 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 9 NBG – Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
(§ 9 BeamtStG)

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. 2Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen; § 45 gilt entsprechend.