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§ 9 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 9 NNatSchG – Genehmigungsantrag

Dem Antrag auf Genehmigung nach § 8 Abs. 1 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, insbesondere

  1. 1.

    Lage, Umgebung und Größe der Abbaufläche,

  2. 2.

    durchgeführte Untersuchungen,

  3. 3.

    die Art und Weise des Abbaus,

  4. 4.

    die Nebenanlagen,

  5. 5.

    die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,

  6. 6.

    die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,

  7. 7.

    soweit erforderlich, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  8. 8.

    die Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  9. 9.

    ein Zeitplan für den Abbau und die Erbringung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.