§ 9 MuSchG, Kündigungsverbot
(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 2Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form, und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 24.11.2011, 2 AZR 429/10 - Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Zustimmung des Integrationsamts - Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX - Erfordernis einer weiteren…
- BAG, 15.03.2012, 8 AZR 37/11 - Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots schwerbehinderter Bewerber
- BAG, 09.02.2011, 7 AZR 221/10 - Für den Beginn der Klagefrist der Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG ist u.a. die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung von Bedeutung -…
- BAG, 24.09.2009, 8 AZR 705/08 - Begriffe der "Belästigung" und des "feindlichen Umfelds" iSd. § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Frist zur Geltendmachung des…
- BAG, 22.06.2011, 8 AZR 107/10 - Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG - Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung - Darlegungslast und…
- BVerwG, 30.09.2009, BVerwG 5 C 32.08 - Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des…
- BAG, 22.08.2012, 5 AZR 652/11 - Voraussetzungen für ein Entfallen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld für den Zeitraum der Schutzfristen bis zum Ende der Elternzeit
- BAG, 15.12.2011, 8 AZR 692/10 - Kündigungsschutzklage im Zusammenhang mit einem möglichen Betriebsteilübergang bei fehlendem Nachweis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber bei…
- BAG, 12.05.2011, 2 AZR 384/10 - Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit - Besonderer Kündigungsschutz gem. § 18 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit unter der Bedingung der Gewährung…
- BAG, 23.03.2010, 1 AZR 981/08 - Auslegung eines Sozialplans - Persönliche Betroffenheit als Anspruchsvoraussetzung bei mehreren Sozialplänen - Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 04.05.2011, 7 ABR 3/10 - Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von der Bundeswehr zugewiesener Beschäftigter zu privatrechtlich organisierten Kooperationsunternehmen
- BAG, 25.10.2012, 2 AZR 845/11 - Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Form für die Angabe der Kündigungsgründe im Falle einer Arbeitgeberkündigung - Rechtsfolgen der…
- BVerfG, 14.03.2011, 1 BvL 13/07 - Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bei fehlender Darlegung der Überzeugung von der…
- BVerwG, 12.01.2012, BVerwG 7 C 5.11 - Erfordernis eines berechtigten Interesses an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage - Ermächtigung der…
- Sonderkündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Mutterschutz
- Anlage 1 AllGO LSA
- § 13 MuSchG, Mutterschaftsgeld
- § 14 MuSchG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
