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§ 9 MinisterG
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Amtsbezüge

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: MinisterG,RP
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 MinisterG – Amtsbezüge und sonstige Leistungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt (§ 2 Satz 1 und § 3 Satz 1), bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet (§ 2 Satz 2 und § 3 Satz 2), als Amtsbezüge:

  1. 1.

    ein Amtsgehalt, und zwar

    1. a)

      die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um 13,49 v. H. und

    2. b)

      die Ministerinnen und Minister in Höhe des um 3,77 v. H.

    erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B,

  2. 2.

    einen Familienzuschlag, wie er nach dem Besoldungsrecht in der Besoldungsgruppe B 10 der Landesbesoldungsordnung B gewährt wird,

  3. 3.

    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar

    1. a)

      die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von jährlich 9.203,25 EUR und

    2. b)

      die Ministerinnen und Minister von jährlich 4.090,34 EUR,

  4. 4.

    eine Trennungsentschädigung von monatlich 268,43 EUR, sofern sie ihren Wohnsitz außerhalb des Sitzes der Landesregierung haben, in der Regel nicht täglich dorthin zurückkehren und am Sitz der Landesregierung eine Unterkunft unterhalten.

Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten. Die näheren Bestimmungen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung und nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz durch Rechtsverordnung erlassen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfen, auf Ersatz von Sachschäden und von Schäden bei Gewaltakten entsprechend den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Bestimmungen. Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz auf Zeit bestimmt werden.

(4) Führt ein Mitglied der Landesregierung die laufenden Geschäfte nach Artikel 99 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz weiter, so werden ihm die Amtsbezüge und die sonstigen Leistungen bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, weitergewährt.