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§ 9 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Landesrecht Saarland

Abschnitt I – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Saarländisches Ministergesetz) Gesetz Nr. 784
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 MinG – Amtswohnung

(1) Der Ministerpräsident hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. Den Ministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so ist eine Wohnungsvergütung zu entrichten, deren Höhe sich nach den für die Beamten geltenden Vorschriften bemisst; ein Ansatz für die Ausstattung entfällt.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benützen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.