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§ 9 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG LSA – Mittelstandsklausel

Vor dem Erlass und der Änderung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu überprüfen. Dabei ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkungen haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die mittelständische Wirtschaft verursachen, abgebaut oder vermieden werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für kommunale Gebietskörperschaften. Das Prüfungsergebnis ist in die Begründung zum Entwurf der jeweiligen Vorschriften aufzunehmen.