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§ 9 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 2. Abschnitt  – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG Hamburg – Forschung für wirtschaftliche Zwecke

(1) Zur Förderung von anwendungsorientierten Gemeinschaftsforschungsvorhaben der technischen Entwicklung und Erprobung können Finanzierungshilfen gewährt werden.

(2) In besonderen Fällen können auch Einzelvorhaben gefördert werden, die für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind.

(3) Forschungsvorhaben können sich auch auf die Entwicklung neuer oder die Modifizierung bestehender Produkte beziehen, auf die Entwicklung neuer oder verbesserter Produktionsverfahren und die Erarbeitung von Konzepten zur Erschließung neuer Märkte oder neuer Bezugsquellen.

(4) Zur Feststellung von Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnissen der mittelständischen Wirtschaft oder einzelner Gruppen können Untersuchungen und Erhebungen veranlasst und gefördert werden.

(5) Vor der Vergabe öffentlich geförderter Forschungsaufträge soll die zuständige Behörde Sachverständige zu Rate ziehen.