§ 9 MADG
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Bundesrecht
§ 9 MADG – Auskunft an den Betroffenen
Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.