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§ 9 LpflG
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Investitionsförderung von Pflegeheimen

Titel: Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LpflG
Gliederungs-Nr.: 8213
Normtyp: Gesetz

§ 9 LpflG – Bewilligung

(1) Die im Staatshaushaltsplan veranschlagten Fördermittel werden auf Antrag vom Kommunalverband für Jugend und Soziales nach Maßgabe des Förderprogramms als Zuschuss bewilligt. Die Aufgaben nach Satz 1 und den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts nimmt der Kommunalverband für Jugend und Soziales als weisungsfreie Angelegenheit wahr; er unterliegt hierbei der Rechtsaufsicht des Sozialministeriums. § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg gilt entsprechend.

(2) Die in dem Haushaltsplan des Standortkreises veranschlagten Fördermittel werden von diesem bewilligt. Im Übrigen wendet der Standortkreis die für den Kommunalverband für Jugend und Soziales als Bewilligungsbehörde geltenden Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend an. Obliegenheiten des Antragstellers nach diesem Abschnitt gegenüber dem Kommunalverband für Jugend und Soziales bestehen auch gegenüber dem Standortkreis.

(3) Die Bewilligung nach Absatz 1 und 2 setzt in der Regel ein baufachliches Prüfungsverfahren voraus.

(4) Die Förderung soll durch Festbetrag erfolgen. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenrichtwerte festgelegt werden. Die Festbetragsförderung bedarf der Zustimmung des Trägers. Bei der Festbetragsförderung erfolgt eine in das Einzelne gehende Prüfung im Rahmen der Bewilligung und der Schlussabrechnung nur, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen.

(5) Wird nicht durch Festbetrag gefördert, richtet sich die Förderung nach den für die bewilligte Maßnahme entstehenden Kosten. Die Bewilligung legt die voraussichtliche Förderung auf der Grundlage der veranschlagten und überprüften Kosten fest. Die endgültige Höhe der Förderung wird nach Vorlage der Schlussabrechnung durch Schlussbewilligung festgestellt. Unvorhergesehene außergewöhnliche Kostensteigerungen hat der Zuschussempfänger unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Kosten der Errichtung und Erhaltung nur gefördert werden, wenn sie bestimmte Mindestbeträge überschreiten. Es können ferner Höchstbeträge festgelegt werden, bis zu denen Kosten von Errichtungsmaßnahmen gefördert werden können; hierbei kann die Landesregierung die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen der Zuschussempfänger berücksichtigen.

Zu § 9: Geändert durch G vom 1. 7. 2004 (GBl. S. 469), V vom 25. 4. 2007 (GBl. S. 252) und G vom 15. 6. 2010 (GBl. S. 427).