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§ 9 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LaufbLVO - M-V – Beförderung (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.

(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind. Für die Auswahl der zu befördernden Beamten gelten die Grundsätze des § 9 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(3) Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium. Ämter der Besoldungsordnung B brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Für die Verleihung des Amtes eines Staatssekretärs ist das Durchlaufen anderer Ämter der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht erforderlich.

(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit (§§ 4, 5); § 7 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung, der ersten Übertragung eines Amtes der nächsthöheren Laufbahngruppe nach einem Aufstieg oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A angehört, ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren, in den übrigen Laufbahnen des gehobenen Dienstes von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(6) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch

  1. 1.
    bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 4 Abs. 3 Satz 1,
  2. 2.
    bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 4 Abs. 3 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,
  3. 3.
    die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 3,
  4. 4.
    die Zeit einer Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung oder einer Beurlaubung nach § 79 Abs. 4 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 ist § 4 Abs. 3 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als berücksichtigungsfähige Dienstzeit nach Satz 2 Nr. 4 wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr anerkannt; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 7 Abs. 3 angerechnet worden sind. Im Übrigen gilt für die Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung § 4 Abs. 4 entsprechend.

(8) Wird einem Beamten nach Zulassung der erforderlichen Ausnahmen bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)