§ 9 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen
§ 9 LWaldG – Genehmigung zur Baumbeseitigung
Die Beseitigung von Einzelbäumen im Wald bedarf der Genehmigung, soweit diese nicht
- 1.auf Grund einer genehmigten Umwandlung gemäß § 6 erfolgt,
- 2.
- 3.der Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit dient,
- 4.der forstlichen Erschließung dient oder
- 5.der Abwehr von Waldschäden dient.
Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden.