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§ 9 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWaldG – Genehmigung zur Baumbeseitigung

Die Beseitigung von Einzelbäumen im Wald bedarf der Genehmigung, soweit diese nicht

  1. 1.
    auf Grund einer genehmigten Umwandlung gemäß § 6 erfolgt,
  2. 2.
    der planmäßigen Bewirtschaftung gemäß den §§ 11 und 12 Abs. 1 dient,
  3. 3.
    der Aufrechterhaltung und Herstellung der Verkehrssicherheit dient,
  4. 4.
    der forstlichen Erschließung dient oder
  5. 5.
    der Abwehr von Waldschäden dient.

Die Vorschriften der Baumschutzverordnung sind sinngemäß anzuwenden.