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§ 9 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWahlO – Führung des Wählerverzeichnisses, Datenschutz

(1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.

(3) Der Bürgermeister sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) durch die Bekanntmachung nach den §§ 3 und 28 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung.

(5) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(6) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen der § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte.