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§ 9 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Wahlorgane

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LWO – Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

(1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten, und wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz. Einkommensteuerrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Den Beisitzern der Wahlausschüsse kann für die Teilnahme an einer nach § 4 Abs. 1 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Wahl ein Erfrischungsgeld in Höhe von 30 Euro gewährt werden, das auf ein Tagegeld nach Absatz 1 anzurechnen ist.

(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.

(4) Für die Festsetzung der Entschädigung sind zuständig:

  1. 1.

    die Wahlleiter hinsichtlich der Beisitzer der Wahlausschüsse,

  2. 2.

    die Gemeinden hinsichtlich der Mitglieder der Wahlvorstände ihrer Wahlbezirke,

  3. 3.

    die Kreiswahlleiter hinsichtlich der Mitglieder der Briefwahlvorstände.