§ 9 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt II – Wahlvorbereitung
§ 9 LWG – Wahltag; Wahlzeit
(1) 1Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. 2Wahltag muss ein Sonntag sein.
(2) Die in Abschnitt II festgelegten Fristen und Termine gelten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.