Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt II – Wahlvorbereitung

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWG – Wahltag; Wahlzeit

(1) 1Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. 2Wahltag muss ein Sonntag sein.

(2) Die in Abschnitt II festgelegten Fristen und Termine gelten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.