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§ 9 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer → Abschnitt I – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWG 2008 – Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. 1.

    nachteilige Wirkungen zu verhüten oder auszugleichen, die für die Ordnung des Wasserhaushalts, die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, die Land- und Forstwirtschaft, die Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit, die Fischerei, die gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Bergbaues, den Natur- und Landschaftsschutz und den Verkehr eintreten können,

  2. 2.

    zu gewährleisten, dass Anlagen zur Benützung eines Gewässers technisch einwandfrei gestaltet werden oder

  3. 3.

    bei der Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung zu einer Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 WHG zu gewährleisten, dass gebrauchtes Wasser in Gewässer schadlos eingeleitet wird.