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§ 9 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LVO LSA – Besondere Qualifizierung

Die Verleihung eines Amtes ab der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes setzt voraus, dass

  1. 1.

    die Beamtin oder der Beamte im zweiten Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn eingestellt worden ist oder die Befähigung für ihre oder seine Laufbahn im Wege des Aufstiegs oder nach den Vorschriften in Teil 2, Kapitel 7 der Laufbahnverordnung in der am 30. April 2002 geltenden Fassung erworben hat oder

  2. 2.

    die Beamtin oder der Beamte die Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn erfüllt.