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§ 9 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29
Normtyp: Gesetz

§ 9 LStatG – Kommunale Statistikstellen

(1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muss räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.

(2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

(3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung fest.

(4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(6) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinde angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt dabei entsprechend.

(7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, beim Verband Region Stuttgart und bei Nachbarschaftsverbänden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.