§ 9 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Sicherheitsüberprüfung
§ 9 LSÜG – Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder die Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.