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§ 9 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Sicherheitsüberprüfungen bei öffentlichen Stellen → Abschnitt 2 – Überprüfungsarten

Titel: Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LSÜG – Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird eine

  1. 1.
    einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
  2. 2.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
  3. 3.
    erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

durchgeführt.

(2) Ergibt sich bei der Sicherheitsüberprüfung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einleiten. Diese ist jedoch nur in dem Umfang durchzuführen, wie es zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist.